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   BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R   

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https://dejure.org/2021,14237
BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R (https://dejure.org/2021,14237)
BSG, Entscheidung vom 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R (https://dejure.org/2021,14237)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - B 6 KA 10/20 R (https://dejure.org/2021,14237)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106a Abs 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106d SGB 5 vom 16.07.2015, § 82 Abs 1 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Krankenversicherung in anderem EU-Staat - Abrechnungsprüfung durch Kassenärztliche Vereinigungen und die Krankenkassen

  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Anspruch der Krankenkasse auf die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe nach der VO (EG) 883/2004

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Krankenversicherung in anderem EU-Staat - Abrechnungsprüfung durch Kassenärztliche Vereinigungen und die Krankenkassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anspruch der Krankenkasse auf die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe nach der VO (EG) 883/2004

  • rechtsportal.de

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anspruch der Krankenkasse auf die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe nach der VO (EG) 883/2004

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Krankenversicherung in anderem EU-Staat - Abrechnungsprüfung durch Kassenärztliche Vereinigungen und die Krankenkassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Techniker Krankenkasse ./. Kassenärztliche Vereinigung Saarland

    Vertragsarztrecht - Abrechnungsprüfung - Leistungen - Sozialversicherungsabkommen - falscher Kostenträger

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 8/15 R

    Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Bindung der

    Auszug aus BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R
    Das BSG habe bereits klargestellt (Hinweis auf Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15) , dass mit Inkrafttreten des § 106a Abs. 3 SGB V aF die Fallgruppe der Angabe eines falschen Kostenträgers unzweifelhaft der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zuzuordnen sei und nicht mehr unter den Begriff des "sonstigen Schadens" subsumiert werden könne.

    Bereits in seinem Urteil vom 23.3.2016 (B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 18) hat der Senat ausgeführt, dass die Angabe des falschen Kostenträgers zwar einen Fall des § 106a Abs. 2 SGB V aF darstellt, dessen Prüfung aber mit § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF ausdrücklich und originär den Krankenkassen zugewiesen ist.

    Dies beinhaltet die Feststellung der Leistungspflicht aufgrund des Versichertenstatus und im Hinblick auf die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers mithin auch die Frage, ob der behandelnde Vertragsarzt den zutreffenden Kostenträger angegeben hat (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 17) .

    Dementsprechend setzt ein Zahlungsanspruch der Krankenkasse gegenüber der KÄV grundsätzlich voraus, dass bestandskräftig festgestellt ist, ob eine sachlich-rechnerische Richtigstellung im Verhältnis von Arzt und KÄV berechtigt ist bzw ob die KÄV verpflichtet ist, auf Antrag der Krankenkasse entgegen ihrer ursprünglichen Überzeugung Honorarberichtigungen gegenüber dem Vertragsarzt vorzunehmen (BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R - SozR 4-5555 § 21 Nr. 2 RdNr 19; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 13) .

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Entscheidung über Berichtigungsantrag einer

    Auszug aus BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R
    Die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und der KÄV einerseits und zwischen der KÄV und den Vertragsärzten andererseits sind grundsätzlich getrennt (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R - SozR 4-5555 § 21 Nr. 2 RdNr 20) .

    Diese Frage kann in beiden Rechtsbeziehungen regelmäßig nur einheitlich beantwortet werden, und Auslegung und Anwendung der Berichtigungsvorschriften sind deshalb an dem Zweck auszurichten, eine solche einheitliche Entscheidung zu ermöglichen (BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R - SozR 4-5555 § 21 Nr. 2 RdNr 20) .

    Dementsprechend setzt ein Zahlungsanspruch der Krankenkasse gegenüber der KÄV grundsätzlich voraus, dass bestandskräftig festgestellt ist, ob eine sachlich-rechnerische Richtigstellung im Verhältnis von Arzt und KÄV berechtigt ist bzw ob die KÄV verpflichtet ist, auf Antrag der Krankenkasse entgegen ihrer ursprünglichen Überzeugung Honorarberichtigungen gegenüber dem Vertragsarzt vorzunehmen (BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R - SozR 4-5555 § 21 Nr. 2 RdNr 19; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 13) .

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 15/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der Komplexleistung für die Betreuung

    Auszug aus BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R
    Deshalb präjudiziert die hier betroffene Entscheidung im rein dualen Rechtsverhältnis zwischen Krankenkasse und KÄV nicht die Entscheidung im Rechtsverhältnis zwischen der beklagten KÄV und den Ärzten bzw Krankenhäusern, die die Leistungen nach der VO (EG) 883/2004 abgerechnet haben (so bereits zur Einzelleistungsvergütung nach Nr. 01770 EBM-Ä: BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 15/14 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 13 RdNr 13) .
  • BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 43/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anspruch auf Gesamtvergütung für Versicherte mit

    Auszug aus BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R
    Darüber, ob und ggf wie der Behandlungsbedarf der Versicherten mit Wohnsitz im Ausland bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung zu berücksichtigen ist, verständigen sich nach § 4 der Anlage 21 zum BMV-Ä/EKV (Vereinbarung zur Umsetzung des Wohnortprinzips gemäß § 83 iVm § 87a Abs. 3 SGB V) in der hier noch maßgebenden Fassung vom 1.1.2009 (DÄBl 2009, A 51 f) die Partner der Gesamtverträge im Bereich der KÄV, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat (vgl dazu BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 43/16 R - SozR 4-2500 § 82 Nr. 5 RdNr 24) .
  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 45/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung von Amts wegen - keine

    Auszug aus BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R
    Ob hier diese Ausschlussfrist für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung gegenüber den betroffenen Vertragsärzten bereits abgelaufen ist oder die Anerkennung einer Fristhemmung in Betracht kommt, kann offen bleiben (vgl zu den Voraussetzungen für eine Hemmungswirkung bei Prüfanträgen von Krankenkassen zB BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 40 ff; BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 29 RdNr 33 - 35 iVm 39 f; zur Rechtslage nach der Änderung des § 106 Abs. 5 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 <BGBl I 2626> vgl BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 36 RdNr 25).
  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 36/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung -

    Auszug aus BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R
    Bis zum Inkrafttreten des neu eingefügten Satzes 3 in § 106d Abs. 5 SGB V durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6.5.2019 (BGBl I 646) , der für die Richtigstellung eine Frist von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheids vorsieht (vgl dazu BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 23 RdNr 34) , galt eine Frist von vier Jahren ab Erlass des Honorarbescheids (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 36/14 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 14 RdNr 23 mwN) .
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Kassenärztliche

    Auszug aus BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R
    Bis zum Inkrafttreten des neu eingefügten Satzes 3 in § 106d Abs. 5 SGB V durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6.5.2019 (BGBl I 646) , der für die Richtigstellung eine Frist von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheids vorsieht (vgl dazu BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 23 RdNr 34) , galt eine Frist von vier Jahren ab Erlass des Honorarbescheids (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 36/14 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 14 RdNr 23 mwN) .
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen

    Auszug aus BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R
    Nach den maßgeblichen Vorgaben der VO (EG) 883/2004 werden die Leistungsberechtigten damit vollständig in das Leistungssystem des aushelfenden Trägers - hier der Klägerin - integriert und stehen den Versicherten in leistungsrechtlicher Hinsicht gleich (Vießmann, GuP 2011, 129, 130; Assenmacher, Grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in der Europäischen Union, 2015, S 194; Bieback in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Art. 17 VO Nr. 883/2004 RdNr 14; vgl auch EuGH, Urteil vom 5.10.2010 - C-173/09 - juris RdNr 39; BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 22/08 R - BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 23, RdNr 45 jeweils zur Vorgängerregelung VO Nr. 1408/71) .
  • LSG Hamburg, 04.07.2013 - L 1 KR 77/11
    Auszug aus BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R
    Als sonstige Kostenträger werden im Leistungserbringerrecht üblicherweise die Einrichtungen, Arbeitgeber oder Institutionen, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für eine bestimmte Gruppe von Personen die Kosten medizinischer Leistungen übernehmen, verstanden (vgl LSG Hamburg Urteil vom 4.7.2013 - L 1 KR 77/11 - juris RdNr 17; auch Merkblatt der KÄBV, Informationen für die Praxis, Fragen und Antworten zu sonstigen Kostenträgern, Stand Dezember 2012) .
  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige

    Auszug aus BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R
    Ob hier diese Ausschlussfrist für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung gegenüber den betroffenen Vertragsärzten bereits abgelaufen ist oder die Anerkennung einer Fristhemmung in Betracht kommt, kann offen bleiben (vgl zu den Voraussetzungen für eine Hemmungswirkung bei Prüfanträgen von Krankenkassen zB BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 40 ff; BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 29 RdNr 33 - 35 iVm 39 f; zur Rechtslage nach der Änderung des § 106 Abs. 5 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 <BGBl I 2626> vgl BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 36 RdNr 25).
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 14/15 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Anwendung einer bundesmantelvertraglichen

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R

    Vertragsarzt - Honorarabrechnung für belegärztlich erbrachte stationäre

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts und

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 14/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vorlage einer Europäischen

    Das BSG (Hinweis auf Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28) habe bereits entschieden, dass die ambulante ärztliche Behandlung in Form von Sachleistungsaushilfe für Patienten, die in einem anderen EU-Staat krankenversichert sind, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt und daher der Abrechnungsprüfung nach § 106a SGB V aF (jetzt § 106d SGB V) durch die KÄVen und die Krankenkassen unterliege.

    Die Klägerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auch aktiv legitimiert, da sie im Falle der Sachleistungsaushilfe nach der VO (EG) 883/2004 Gläubigerin der von der Krankenkasse zusätzlich zur Gesamtvergütung zu entrichtenden Einzelleistungsvergütung ist (vgl BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28 RdNr 28) .

    Die ambulante ärztliche Behandlung der Patienten erfolgt in Deutschland im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung iS der §§ 72 ff SGB V (BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28 RdNr 19 mwN) .

    Das bedeutet, dass die Krankenkasse nach Abrechnung des Behandlungsfalls die Vergütung für die erbrachten Leistungen - jedenfalls soweit es um die Behandlung von Versicherten mit Wohnsitz im Inland geht - vollständig und zusätzlich zur bereits geleisteten Gesamtvergütung an die KÄV zu leisten hat, die ihrerseits die Vergütung an den Vertragsarzt oder sonstigen Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung auszahlt (BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28 RdNr 28 mwN).

    Ambulante ärztliche Behandlungen, die - wie hier - als Leistungen der Sachleistungsaushilfe nach der VO (EG) 883/2004 abgerechnet worden sind, sind vom Antragsrecht der Krankenkassen nach § 106a Abs. 3 und 4 iVm Abs. 2 SGB V aF (heute jeweils § 106d SGB V) erfasst (BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28 RdNr 14) .

    Diese unterfallen daher grundsätzlich der Abrechnungsprüfung nach § 106a SGB V aF (BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28 RdNr 17 ff) .

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, dass die von den Krankenkassen vorzunehmende Prüfung gemäß § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF die Frage einschließt, ob der behandelnde Vertragsarzt den Kostenträger zutreffend angegeben hat (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 17; BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28 RdNr 26) .

    Bereits in seiner Entscheidung vom 26.5.2021 (B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28 RdNr 36) hat der Senat ausgeführt, dass im Hinblick auf die Besonderheit der extrabudgetär als Einzelleistungsvergütung zu honorierenden Leistungen, die im Rahmen der Sachleistungsaushilfe nach der VO (EG) 883/2004 erbracht werden, der Berichtigungsanspruch der Krankenkasse allein davon abhängt, dass die Leistungen zu Unrecht im Rahmen der Sachleistungsaushilfe abgerechnet worden sind.

    Die hier betroffene Entscheidung im rein dualen Rechtsverhältnis zwischen Krankenkasse und KÄV präjudiziert nicht die Entscheidung im Rechtsverhältnis zwischen der klagenden KÄV und den Ärzten, die die Leistungen nach der VO (EG) 883/2004 abgerechnet haben (vgl bereits zur Einzelleistungsvergütung nach Nr. 01770 EBM-Ä: BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 15/14 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 13 RdNr 13; BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28 RdNr 36) .

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2022 - L 4 KA 42/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsstörung im Verhältnis von

    Die ambulante ärztliche Behandlung der Patienten erfolgt in Deutschland damit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne der §§ 72 ff SGB V (BSG, Urteil vom 26. Mai 2021, B 6 KA 10/20 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 19).

    c) Höchstrichterlich ist für den Fall der fälschlichen Abrechnung einer Grenzgängerbehandlung bei einem tatsächlich originär in der GKV Versicherten anerkannt, dass der KK gegen die KV ein grundsätzlicher Anspruch auf sachlich-rechnerische Richtigstellung einer solchen Abrechnung zusteht (BSG, Urteil vom 26. Mai 2021, B 6 KA 10/20 R, aaO).

    Im hier gegeben Fall, dass ein bei der KK Versicherter fälschlich als im EU-Ausland krankenversicherter Grenzgänger angesehen und abgerechnet wird, worauf die KK fälschlich als aushelfender Träger im Sinne des Art. 35 VO (EG) 883/2004 in Anspruch genommen wird, ist sowohl die fehlende bzw andersartige Leistungspflicht der KK aufgrund des Versichertenstatus als auch die Angabe eines falschen Kostenträgers betroffen; beide Fallgruppen sind von dem "Umfang der Leistungspflicht" der KK im Sinne des § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF umfasst (LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Juni 2020, L 3 KA 2/18, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 26. Mai 2021, B 6 KA 10/20 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 26 f).

    Aus der Entscheidung des BSG vom 26. Mai 2021 (B 6 KA 10/20 R) ergibt sich nach Auffassung des Senats allerdings, dass es zur Auslösung der Pflicht auf Seiten der KV, die falschen Grenzgänger-Abrechnungen sachlich-rechnerisch zu berichtigen, lediglich der Information durch die KK darüber bedarf, dass bestimmte Behandlungsfälle fälschlich als Grenzgänger-Behandlungen abgerechnet wurden (vgl Rn. 29, letzter Satz, des juris-Dokuments: "damit" - dh mit der Information im Sinne des § 106a Abs. 3 Satz 2 SGB V aF - ist die KV verpflichtet, eine sachlich-rechnerische Berichtigung vorzunehmen).

    Aus diesem Grund besteht im Übrigen auch kein Bedarf an einer - bei Bejahung einer Rechtsscheinhaftung der Beklagten eintretenden - Pflicht der Beklagten zur nochmaligen, neben die Zahlung der MGV tretenden Vergütung der streitbefangenen Behandlungen vermeintlicher Grenzgänger; darauf hat das BSG in seiner oben zitierten Entscheidung vom 26. Mai 2021 zum Aktenzeichen B 6 KA 10/20 R, nach der eine Doppelzahlung der KK gerade verhindert werden soll, maßgeblich abgehoben.

    Zwar ist durch das Urteil des BSG vom 26. Mai 2021 (B 6 KA 10/20 R, aaO) grundsätzlich klargestellt, dass Fälle einer fälschlichen Einzelleistungsabrechnung bei Behandlung vermeintlicher Grenzgänger, bei denen es sich tatsächlich um Versicherte einer - nicht aushelfenden, sondern originär zuständigen - KK handelt, im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung gemäß § 106d SGB V zu handhaben sind.

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 16/20 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Behandlung von traumatisierten, nach

    Der Begriff der vertragsärztlichen Versorgung ist weit; nach der Rechtsprechung des Senats wird davon auch die Sachleistungsaushilfe durch Krankenkassen und Vertragsärzte nach Europäischem Recht erfasst, die zugunsten von Personen erfolgt, die nicht in Deutschland versichert sind (BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28; zur Reichweite der vertragsärztlichen Versorgung bei Impfleistungen nach § 132a SGB V näher Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1 RdNr 27) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2023 - L 3 KA 55/19
    Schließlich bestehe das Bescheidungsinteresse der Krankenkasse im Hinblick auf die Vorstandshaftung gemäß § 106a Abs 7 iVm § 106 Abs 4b SGB V unabhängig davon, ob die KÄV noch Honorarrückforderungen gegen die betroffenen Vertragsärzte wegen Zeitablaufs durchsetzen könne (Hinweis auf das BSG-Urteil vom 26. Mai 2021 - B 6 KA 10/20 R).

    Selbst wenn die KÄV es versäumt hätte, die betroffenen Vertragsärzte vom Antrag der Klägerin bzw einer evtl bevorstehenden Honorarberichtigung in Kenntnis zu setzen, kann dies nicht zulasten der Krankenkasse gehen (BSG, Urteil vom 26. Mai 2021 - B 6 KA 10/20 R, SozR 4-2500 § 106a Nr 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2021 - L 5 KA 2036/19, juris).

    Dabei hat das BSG (Urteil vom 26. Mai 2021 aaO) entschieden, dass die KÄV der Krankenkasse als Ergebnis der Berichtigungen auch die darauf entfallenden Beträge erstatten muss, wenn diese extrabudgetär zu honorieren und damit nicht von der Gesamtvergütung abgegolten waren, unabhängig davon, ob die KÄV noch einen evtl Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vertragsarzt geltend machen könnte.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - L 5 KA 2036/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Korrekturbegehren einer Krankenkasse auf

    Ein materiell-rechtliches - inhaltliches - "Letztentscheidungsrecht" hinsichtlich der Abrechnungsprüfung steht der KV im Rahmen des § 106a Abs. 3 SGB V a.F. mithin nicht zu (BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 8/15 R -, vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R -, beide in juris).

    Dass sie bzgl. der Antragsfrist einem Rechtsirrtum unterlag, geht nicht zulasten der Klägerin (BSG. Urteil vom 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R -, in juris Rn. 35f.).

  • SG Hamburg, 18.04.2023 - S 50 KR 1697/22

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Zusatzentgelt bei

    Der Patient wird dadurch in das Leistungssystem des aushelfenden Trägers (der Beklagten) integriert und steht den bei dem aushelfenden Träger Versicherten gleich (vgl. BSG, Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R).
  • SG München, 09.05.2022 - S 28 KA 240/20

    Befugnisse der Kommission Abrechnung

    Anders als § 106a Abs. 5 SGB V a.F. enthält § 106a Abs. 6 SGB V a.F. zwar keine Ermächtigung zum Antragsverfahren nach § 106a Abs. 4 SGB V. In der Rechtsprechung des BSG wird diesbezüglich aber nicht differenziert und wird auch bei Verfahren nach § 106a Abs. 4 SGB V a.F. Bezug auf die §§ 19ff. Richtlinien gemäß § 106a SGB V (in Kraft getreten zum 01.07.2008, im Folgenden: PrüfRL) genommen (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2016, Az. B 6 KA 8/15 R, Rn. 26; BSG, Urteil vom 26.05.2021, Az. B 6 KA 10/20 R, Rn. 31; zweifelnd Engelhard, ebenda, § 106d Rn. 143).
  • SG München, 09.05.2022 - S 28 KA 243/20

    Befugnisse der Kommission Abrechnung

    Anders als § 106a Abs. 5 SGB V a.F. enthält § 106a Abs. 6 SGB V a.F. zwar keine Ermächtigung zum Antragsverfahren nach § 106a Abs. 4 SGB V. In der Rechtsprechung des BSG wird diesbezüglich aber nicht differenziert und wird auch bei Verfahren nach § 106a Abs. 4 SGB V a.F. Bezug auf die §§ 19ff. Richtlinien gemäß § 106a SGB V (in Kraft getreten zum 01.07.2008, im Folgenden: PrüfRL) genommen (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2016, Az. B 6 KA 8/15 R, Rn. 26; BSG, Urteil vom 26.05.2021, Az. B 6 KA 10/20 R, Rn. 31; zweifelnd Engelhard, ebenda, § 106d Rn. 143).
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